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rechtlicher
in Edition A. S. F. Bubenheim and N. Elyas / An-Nisaa (The Women)

4:6Und prüft die Waisen, bis daß sie das Heiratsalter erreicht haben. Und wenn ihr dann an ihnen Besonnenheit feststellt, so händigt ihnen ihren Besitz aus. Und verzehrt ihn nicht maßlos und ihrem Erwachsenwerden zuvorkommend. Wer reich ist, der soll sich enthalten; und wer arm ist, der soll in rechtlicher Weise (davon) zehren. Und wenn ihr ihnen dann ihren Besitz aushändigt, so nehmt Zeugen vor ihnen. Doch Allah genügt als Abrechner.

4:19O die ihr glaubt, es ist euch nicht erlaubt, Frauen wider (ihren) Willen zu erben. Und drangsaliert sie nicht, um (ihnen) einen Teil von dem, was ihr ihnen gegeben habt, zu nehmen, außer sie begehen etwas klar Abscheuliches. Und geht in rechtlicher Weise mit ihnen um. Wenn sie euch zuwider sind, so ist euch vielleicht etwas zuwider, während Allah viel Gutes in es hineinlegt.

4:25Und wer von euch nicht so bemittelt ist, daß er ehrbare, gläubige Frauen zu heiraten vermag, der (soll) von den gläubigen Mädchen (heiraten), die eure rechte Hand besitzt. Und Allah weiß sehr wohl über euren Glauben Bescheid; die einen von euch sind von den anderen. So heiratet sie mit der Erlaubnis ihrer Angehörigen und gebt ihnen ihren Lohn in rechtlicher Weise, wenn sie ehrbar sind, nicht solche, die Hurerei treiben und sich Liebhaber halten! Und wenn sie (durch Heirat) ehrbare Frauen geworden sind und dann eine Abscheulichkeit begehen, soll ihnen (nur) die Hälfte der Strafe zukommen, die ehrbaren Frauen zukommt. Dies gilt für denjenigen von euch, der (in) Bedrängnis (zu kommen) fürchtet. Doch daß ihr Geduld übt, ist besser für euch. Allah ist Allvergebend und Barmherzig.